Norm
StGB §50Rechtssatz
Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (§ 498 Abs 1 StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden (s WK-StPO § 281 Rz 688, 729).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120887Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022