RS OGH 2006/6/20 4Ob77/06m

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Norm

EBG §102

Rechtssatz

Wenn die Bahn grob fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich nach § 102 EBG nicht auf die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Transportguts (§ 100 Abs 1 und Abs 2 lit a EBG) berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120922

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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