RS OGH 2006/6/20 4Ob47/06z, 4Ob173/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken

Norm

UrhG §94
UrhG §98 Abs1
UrhG §98 Abs2

Rechtssatz

Die §§ 94 und 98 UrhG werden durch das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot nach Art 12 EG-V bzw Art 4 EWR-Abkommen modifiziert. Denn das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte. Ein Urheber aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft (bzw einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens) kann daher in jedem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) die Gewährung jenes Schutzes verlangen, der nach dessen nationalem Recht inländischen Urhebern zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121119

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten