Norm
UrhG §94Rechtssatz
Die §§ 94 und 98 UrhG werden durch das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot nach Art 12 EG-V bzw Art 4 EWR-Abkommen modifiziert. Denn das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte. Ein Urheber aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft (bzw einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens) kann daher in jedem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) die Gewährung jenes Schutzes verlangen, der nach dessen nationalem Recht inländischen Urhebern zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121119Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020