Norm
ABGB §1358Rechtssatz
1) Auch das Rechtsinstitut der Vinkulierung (und der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungssperre) stellt ein Sicherungsmittel im Sinne des § 1358 ABGB dar. Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks Besicherung des Kreditgläubigers eingeräumten Bezugsrechte des vom Bürgen befriedigten Gläubigers gehen auf den Bürgen (bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlung) über.
2.) Der Antrag auf Pfändung der Ansprüche aus einer solchen Lebensversicherung und auf Überweisung zur Einziehung bedeutet einen konkludenten Widerruf der Bezugsberechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121098Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008