Norm
KartG 2005 §49 Abs2Rechtssatz
Bei unzulässigen Rekursen ist § 49 Abs 2 KartG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass keine Rekursbeantwortung einzuholen ist. In diesem Fall ist die Einholung einer Rekursbeantwortung auch nicht zur Wahrung des Gehörs der Gegenseite erforderlich, kommt doch ein Eingriff in ihre Rechtsposition in Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rekurses schon von vornherein nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120909Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00006_0600000_001