RS OGH 2006/6/26 16Ok6/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
beobachten
merken

Norm

KartG 2005 §49 Abs2

Rechtssatz

Bei unzulässigen Rekursen ist § 49 Abs 2 KartG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass keine Rekursbeantwortung einzuholen ist. In diesem Fall ist die Einholung einer Rekursbeantwortung auch nicht zur Wahrung des Gehörs der Gegenseite erforderlich, kommt doch ein Eingriff in ihre Rechtsposition in Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rekurses schon von vornherein nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120909

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00006_0600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten