Norm
AußStrG 2005 §62 A5Rechtssatz
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120974Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022