RS OGH 2006/6/27 10ObS90/06t, 10ObS105/06y, 10ObS102/08k, 10ObS19/09f, 10ObS189/09f, 10ObS43/14t, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

ASVG §255 Abs4

Rechtssatz

Eine gravierende Lohneinbuße kann ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen. Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Lohneinbuße hat auch in diesem Fall grundsätzlich abstrakt zu erfolgen. Es ist daher nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 90/06t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 90/06t
  • 10 ObS 105/06y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 105/06y
  • 10 ObS 102/08k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 102/08k
    Beisatz: Die gebotene abstrakte (und auf den Durchschnittsverdienst abgestellte) Beurteilung führt dazu, dass nicht zwischen akkord-entlohnten und nicht-akkordentlohnten Arbeitnehmern, die an sich dieselbe Tätigkeit ausüben, differenziert werden darf. (T1)
  • 10 ObS 19/09f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 19/09f
    Vgl auch
  • 10 ObS 189/09f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 189/09f
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nicht einmal akkordentlohnt; es liegt lediglich die Änderung vor, dass im Rahmen des Schichtbetriebs nur noch Tagarbeit verrichtet werden kann. (T2)
  • 10 ObS 43/14t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 43/14t
    Auch
  • 10 ObS 126/19f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 126/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120866

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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