RS OGH 2006/6/27 16R98/06h

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Norm

ZPO §10

Rechtssatz

Der Abwesenheitskurator hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Einschreitens für Prozesshandlungen, die nach der Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über den Kuranden vorgenommen wurden. Solche Prozesshandlungen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet. Auf ein Verschulden des Kurators betreffend Nichtdurchführung einer Einsichtnahme in die Insolvenzdatei kommt es nicht an. Im Übrigen ist es ein naheliegender Schritt, zu versuchen, Informationen über den Aufenthaltsort des Kuranden auch durch Einsichtnahme in öffentliche Register zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000345

Dokumentnummer

JJR_20060627_OLG0009_01600R00098_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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