Norm
ZPO §10Rechtssatz
Der Abwesenheitskurator hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Einschreitens für Prozesshandlungen, die nach der Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über den Kuranden vorgenommen wurden. Solche Prozesshandlungen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet. Auf ein Verschulden des Kurators betreffend Nichtdurchführung einer Einsichtnahme in die Insolvenzdatei kommt es nicht an. Im Übrigen ist es ein naheliegender Schritt, zu versuchen, Informationen über den Aufenthaltsort des Kuranden auch durch Einsichtnahme in öffentliche Register zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000345Dokumentnummer
JJR_20060627_OLG0009_01600R00098_06H0000_001