Rechtssatz
Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (Hier: Bakkalaureatsstudium.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120928Im RIS seit
29.07.2006Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021