Norm
FBG §24Rechtssatz
Die sofortige Umwandlung ipso iure im Sinne des § 25 Abs 2 FBG erfolgt jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und ihr Gewerbe etwa auf Grund einer Verpachtung aufgibt. Die Eintragung als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft setzt eine entsprechende Antragstellung voraus. Das Firmenbuchgericht hat, wenn es vom Verlust der Vollkaufmannschaft erfährt, aufzufordern, das Erlöschen der Firma oder ihren Weiterbestand als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft anzumelden. Erfolgt keine Änderung, ist das Zwangsstrafenverfahren nach §24 FBG einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121029Dokumentnummer
JJR_20060629_OGH0002_0060OB00041_06G0000_004