RS OGH 2006/6/29 6Ob41/06g

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Norm

FBG §24
FBG §25 Abs2
HGB §8

Rechtssatz

Die sofortige Umwandlung ipso iure im Sinne des § 25 Abs 2 FBG erfolgt jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und ihr Gewerbe etwa auf Grund einer Verpachtung aufgibt. Die Eintragung als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft setzt eine entsprechende Antragstellung voraus. Das Firmenbuchgericht hat, wenn es vom Verlust der Vollkaufmannschaft erfährt, aufzufordern, das Erlöschen der Firma oder ihren Weiterbestand als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft anzumelden. Erfolgt keine Änderung, ist das Zwangsstrafenverfahren nach §24 FBG einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121029

Dokumentnummer

JJR_20060629_OGH0002_0060OB00041_06G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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