Norm
DSG 2000 §1Rechtssatz
Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das Datenschutzgesetz ist allein auf den Schutz des Betroffenen ausgerichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120932Im RIS seit
29.07.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014