Norm
ArbVG §96aRechtssatz
Mitbestimmungsunterworfen ist nicht der Einzelfall, sondern die generelle, die gesamte Belegschaft oder einzelne Teile davon erfassende Maßnahme. Liegt keine zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitung vor, so ist eine vom Betriebsinhaber ohne Zustimmung des Betriebsrates oder entsprechende Entscheidung der Schlichtungsstelle gesetzte Maßnahme im Sinn der Z 1 des § 96a Abs 1 ArbVG rechtsunwirksam und rechtswidrig. Der Betriebsrat kann als Organ der Belegschaft auf Unterlassung bzw Beseitigung des unzulässig eingeführten Systems (gemäß § 50 Abs 2 ASGG vor dem Arbeits- und Sozialgericht) klagen. Der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats sind in der Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts begründet, also ein materieller betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, der sich nur auf die Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse, nicht aber auf das Datenschutzgesetz stützen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120931Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008