RS OGH 2006/6/29 6ObA1/06z, 6ObA1/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Norm

DSG 2000 §8
DSG 2000 §9

Rechtssatz

§ 9 DSG 2000 sieht im Unterschied zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 DSG2000 einen Rechtfertigungsgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht vor. Selbst wenn daher ein sensibles Datum für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses notwendig ist, darf es ohne Zustimmung des Betroffenen nicht verarbeitet werden, soweit die Verwendung nicht von den in § 9 Z 1 - 13 DSG 2000 taxativ aufgezählten Gründen erfasst wird.

Entscheidungstexte

  • 6 ObA 1/06z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 ObA 1/06z
    Veröff: SZ 2006/99
  • 6 ObA 1/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 ObA 1/14m
    Vgl auch; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt. (T1)
    Beisatz: Eine individuelle Interessenabwägung ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht vorzunehmen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 DSG werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht. Nachdem § 89 Z 1 ArbVG eine Pflichtbefugnis des Betriebsrats darstellt, der Betriebsrat also zur Ausübung dieser Befugnisse verpflichtet ist, hat eine Interessenabwägung iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG nicht mehr stattzufinden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120930

Im RIS seit

29.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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