Norm
DSG 2000 §8Rechtssatz
§ 9 DSG 2000 sieht im Unterschied zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 8 DSG2000 einen Rechtfertigungsgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht vor. Selbst wenn daher ein sensibles Datum für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses notwendig ist, darf es ohne Zustimmung des Betroffenen nicht verarbeitet werden, soweit die Verwendung nicht von den in § 9 Z 1 - 13 DSG 2000 taxativ aufgezählten Gründen erfasst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120930Im RIS seit
29.07.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014