Norm
KartG 1988 §80 Z4Rechtssatz
In der Sache bereits abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Gebührenbemessung sind im Rahmen der Übergangsbestimmungen des KartG 2005 den nicht fortzusetzenden Verfahren gleichzuhalten und ist dementsprechend nach § 91 KartG 2006 weiter das KartG 1988 anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120906Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010