Norm
AVB Berufshaftpflicht von Versicherungsmaklern Art1Rechtssatz
Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention - außer bei uneingeschränkter Deckungszusage auch bei Unterbleiben der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer - verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121097Im RIS seit
04.08.2006Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015