Norm
SpaltG §15Rechtssatz
„Eine beklagte Kapitalgesellschaft kann sich auf eine von ihr mit einer anderen Partei ausgehandelte Schiedsklausel in einem Vertrag auch dann berufen, wenn das den Gegenstand des Vertrages bildende Rechtsverhältnis im Zuge einer Spaltung auf eine andere Gesellschaft übertragen wurde und die beklagte übertragende Gesellschaft für Forderungen aus dem Vertrag (nur) aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß §15 SpaltG in Anspruch genommen wird. Über diesbezügliche Einwendung der Beklagten ist die Klage zurückzuweisen."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000352Dokumentnummer
JJR_20060705_OLG0009_00400R00108_06S0000_001