Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss (vgl RS0113324).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121138Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019