RS OGH 2006/7/11 1Ob54/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
AHG §1 Abs4 Eb
B-VG Art20 Abs3
AuskunftspflichtG §1

Rechtssatz

Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss (vgl RS0113324).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 54/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 54/06g
    Beisatz: Hier: Eine von den Organen der Konsumentenschutzsektion des BMJ veröffentlichte Verbraucherinformation. (T1)
    Veröff: SZ 2006/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121138

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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