Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so hängt ihr Schicksal nicht vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung ab, auch wenn die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, würden sie gemeinsam eingeklagt. Damit fällt der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg, sodass für ihre Durchsetzung der Rechtsweg zulässig ist (Ablehnung von 9 ObA 155/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121108Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019