RS OGH 2006/7/12 4Ob103/06k, 2Ob92/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

ABGB §1333
ZPO §41 A1

Rechtssatz

Bezieht sich die Kostenforderung ausschließlich auf einen Teil einer Forderung, der nicht eingeklagt wurde und auch nicht mehr eingeklagt werden kann, so hängt ihr Schicksal nicht vom Erfolg bei der Durchsetzung der anderen Teilforderung ab, auch wenn die Teilforderungen zusammenzurechnen wären, würden sie gemeinsam eingeklagt. Damit fällt der tragende Grund für die Akzessorietät der Kostenforderung weg, sodass für ihre Durchsetzung der Rechtsweg zulässig ist (Ablehnung von 9 ObA 155/91).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/06k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 103/06k
    Veröff: SZ 2006/105
  • 2 Ob 92/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 92/18w
    Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121108

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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