RS OGH 2006/7/12 9ObA34/06z

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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Norm

DHG §6

Rechtssatz

Fügt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber anlässlich seiner Dienstleistung einen Schaden zu, so wird der für die Anwendbarkeit des DHG geforderte Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten (hier: Rauchen), das mit der eigentlichen Dienstleistung unmittelbar nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120869

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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