Norm
ZPO §63Rechtssatz
Wird bei absolutem Anwaltszwang in angemessener Frist (hier: rund zwei Monate) vor der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Beklagten ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht und ist das Gericht aus in seiner Sphäre liegenden Gründen außerstande, den Antrag zu behandeln, hat es die bevorstehende Tagsatzung gemäß § 134 Abs 1 Z 1 ZPO von Amts wegen zu verlegen. Ein dennoch erlassenes Versäumungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008