RS OGH 2006/7/13 8ObA69/05p, 9ObA46/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

EStG §16 Abs2
EStG §78
EStG §82
EStG §83
ABGB §1435

Rechtssatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG steuermindernd geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121439

Im RIS seit

12.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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