Norm
EStG §16 Abs2Rechtssatz
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG steuermindernd geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121439Im RIS seit
12.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014