Norm
KO §47 Abs3Rechtssatz
Allgemein kann die Zugehörigkeit zur Sondermasse und die Zweckmäßigkeit einer Überprüfung durch das Konkursgericht zugeführt werden. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft grundsätzlich den Masseverwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121166Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009