RS OGH 2006/7/13 8ObA69/05p

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

EStG §16 Abs2

Rechtssatz

§ 16 Abs 2 EStG stellt auf den Umstand, ob die Einnahmen im Zeitpunkt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, eine Steuerbelastung auslösen, die nicht der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung als Werbungskosten im Zeitpunkt ihres Abfließens entspricht - was regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn beide Vorgänge nicht im selben Kalenderjahr erfolgen - nicht ab (vgl. VwGH vom 30.5.1994, 92/13/0276, VwSlg 7008F/1995).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121438

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBA00069_05P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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