Norm
ASVG §69Rechtssatz
Zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist gemäß § 69 ASVG - ungeachtet des Umstandes, dass nach § 58 Abs 2 ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist - der Dienstnehmer selbst berechtigt. „Selbst getragen" iSd §69 Abs6 ASVG hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst gezahlt hat, sondern auch dann, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt abgezogen wurden (vgl. VwGH 7.4.1992, 87/08/0086, VwSlg 13604 A/1992 ua). Aus diesem Grund löst der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes die bereicherungsrechtliche Verpflichtung des Dienstnehmers zum Rückersatz des diesbezüglichen Dienstnehmeranteils an den Dienstgeber aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121440Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00069_05P0000_004