Norm
ABGB §1152 ARechtssatz
Einer Steuertopfbetriebsvereinbarung mit dem Zweck aus den pauschal einbehaltenen 30 % der jeweiligen vereinbarten Bruttolöhne einen „Topf" zu schaffen, aus dem sämtliche im Ausland anfallenden Abgaben, die für die betroffenen Dienstnehmer anfallen, zu decken sind, wobei gerade keine Zuordnung der einzelnen Lohnabzüge zu bestimmten Mitarbeitern vorgesehen ist, sondern vielmehr die auf Auslandseinsätzen tätigen Mitarbeiter im Hinblick auf die Steuerbelastung im Ausland eine Art Versicherungsgemeinschaft bilden sollen, wodurch die unterschiedlich hohen Steuerbelastungen in den verschiedenen Gastländern ausgeglichen werden sollen und dem erklärten Ziel, den Saldo am Steuertopfkonto möglichst bei Null zu halten sowie der Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn Auszahlungen an ausländische Steuerbehörden größer als Einzahlungen sind, ist grundsätzlich von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121154Im RIS seit
12.08.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016