RS OGH 2006/7/13 8ObA95/05m

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Veröffentlicht am 13.07.2006
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Norm

PKG §48

Rechtssatz

Aus § 48 PKG lässt sich keine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten. Dass sowohl das BPG als auch das PKG für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen (vgl etwa § 7 Abs 2 BPG, § 48 Abs 4 PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Invaliditätspension.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121156

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBA00095_05M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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