Norm
PKG §48Rechtssatz
Aus § 48 PKG lässt sich keine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten. Dass sowohl das BPG als auch das PKG für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen (vgl etwa § 7 Abs 2 BPG, § 48 Abs 4 PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Invaliditätspension.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121156Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00095_05M0000_002