Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Bereits entstandene Ansprüche nach § 1162b ABGB, § 29 AngG können zwar grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung (vergleiche 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt aber auch bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121179Im RIS seit
12.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.06.2013