Norm
KO §47 Abs1Rechtssatz
Absonderungsgläubiger eines Unternehmens, für die der Verwertungserlös aus der Sondermasse entscheidend ist, sind grundsätzlich an Aufwendungen für die Betriebsfortführung und den sich daraus ergebenden Betriebsverlusten nur soweit zu beteiligen, als sich diese im Verwertungserlös widerspiegeln. Nur insoweit sind sie am Verfahren beteiligt und ist eine Zurechnung zu dieser Masse im Sinne des § 47 Abs 1 KO erwiesen. Dies kann auch in der tatsächlich eingetretenen Erhaltung oder der Steigerung eines Firmenwertes eines mit dem Absonderungsgut verbundenen Unternehmens liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121165Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008