RS OGH 2006/8/3 15Os139/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2006
beobachten
merken

Norm

StPO §271 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wenngleich aus § 271 Abs 1 letzter Satz StPO auch das Recht der Partei ableitbar ist, die Unterlassung („Streichung") der Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zu begehren, kann der gegen die Antragsabweisung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil selbst im Fall der Verletzung von Verteidigungsrechten durch eine im konkreten Fall vom Vorsitzenden unzulässiger Weise geäußerten Wertung des Verhaltens des Angeklagten deren wahrheitsgemäße Protokollierung keine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121009

Dokumentnummer

JJR_20060803_OGH0002_0150OS00139_05P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten