Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Wenngleich aus § 271 Abs 1 letzter Satz StPO auch das Recht der Partei ableitbar ist, die Unterlassung („Streichung") der Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zu begehren, kann der gegen die Antragsabweisung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil selbst im Fall der Verletzung von Verteidigungsrechten durch eine im konkreten Fall vom Vorsitzenden unzulässiger Weise geäußerten Wertung des Verhaltens des Angeklagten deren wahrheitsgemäße Protokollierung keine zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121009Dokumentnummer
JJR_20060803_OGH0002_0150OS00139_05P0000_001