Norm
KO §138 Abs2Rechtssatz
Der Beschluss hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten nachträglich ermittelten Vermögensbestandteiles und der neuerlichen Einberufung des Masseverwalters zur Amtsausübung ist - schon wegen der Wirkung gegenüber Dritten - öffentlich kundzumachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121180Dokumentnummer
JJR_20060803_OGH0002_0080OB00080_06G0000_001