Norm
UrhG §76 Abs1Rechtssatz
Berechtigter iSd § 76 UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtssatz ergänzt am 13.2.2008 (letzter Satz).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121111Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011