RS OGH 2006/8/9 4Ob135/06s, 4Ob216/07d

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Norm

UrhG §76 Abs1

Rechtssatz

Berechtigter iSd § 76 UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtssatz ergänzt am 13.2.2008 (letzter Satz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121111

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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