RS OGH 2006/8/9 4Ob108/06w, 7Ob266/06b, 6Ob105/10z, 2Ob169/11h, 4Ob232/12i, 3Ob34/13s, 6Ob43/13m, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2006
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Norm

KSchG §1 Abs2

Rechtssatz

Nicht Unternehmer ist ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Die bloße Anlage von Kapital ist noch nicht unternehmerisches Handeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/06w
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
    Veröff: SZ 2006/116
  • 7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T1)
    Veröff: SZ 2007/26
  • 6 Ob 105/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter?Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T2)
  • 2 Ob 169/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 169/11h
    Auch; Vgl aber Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T3)
    Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T4)
    Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer?Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T5)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T6)
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Bem wie T5; Bem: Siehe RS0128816. (T7); Veröff: SZ 2013/30
  • 3 Ob 34/13s
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher? bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T8)
    Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T9); Veröff: SZ 2013/122
  • 6 Ob 170/14i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 170/14i
    Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T10)
    Beisatz: Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T11)
  • 4 Ob 152/21p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 152/21p
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 6 Ob 88/21s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 88/21s
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121109

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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