Norm
ABGB §1295 IIf7aRechtssatz
Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121110Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018