Norm
ABGB §181Rechtssatz
Da nach einer anonymen Geburt die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist, schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden. Sollten die Eltern, insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt den Wunsch haben, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten zu melden; diesfalls ist ihre Zustimmung zur Adoption notwendig, weil die Eltern nicht mehr unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121023Im RIS seit
10.09.2006Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011