RS OGH 2006/8/11 9Ob68/06z, 4Ob148/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2006
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Norm

ABGB §181
ABGB §184
ABGB §184a
ABGB §185a
ABGB §211

Rechtssatz

Da nach einer anonymen Geburt die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist, schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden. Sollten die Eltern, insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt den Wunsch haben, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten zu melden; diesfalls ist ihre Zustimmung zur Adoption notwendig, weil die Eltern nicht mehr unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 68/06z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 68/06z
    Veröff: SZ 2006/118
  • 4 Ob 148/11k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
    Vgl auch; Beisatz: Eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, kann sich noch bis zur Beschlussfassung in erster Instanz gegen diese aussprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121023

Im RIS seit

10.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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