Norm
ABGB §181Rechtssatz
Durch Art II des Bundesgesetzes BGBlINr19/2001 wurde § 197 StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe gestellt hatte, aufgehoben. Rechtlich wurde Frauen dadurch die anonyme Geburt und die Weglegung des Kindes nach der Geburt in sogenannte „Babyklappen" ermöglicht (vgl auch den Erlass des BMJ JABl36/2001). Nach den Gesetzesmaterialien (JAB404 BlgNr21. GP) sollen diese Frauen vor der Aufdeckung ihrer Identität sicher sein. Durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines „Babynests" oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, entsteht eine Situation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Nach § 211 ABGB obliegt die Obsorge für im Inland aufgefundene Kinder unbekannter Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009