RS OGH 2006/8/11 9Ob68/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2006
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Norm

ABGB §181
ABGB §184
ABGB §184a
ABGB §185a
ABGB §211

Rechtssatz

Durch Art II des Bundesgesetzes BGBlINr19/2001 wurde § 197 StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe gestellt hatte, aufgehoben. Rechtlich wurde Frauen dadurch die anonyme Geburt und die Weglegung des Kindes nach der Geburt in sogenannte „Babyklappen" ermöglicht (vgl auch den Erlass des BMJ JABl36/2001). Nach den Gesetzesmaterialien (JAB404 BlgNr21. GP) sollen diese Frauen vor der Aufdeckung ihrer Identität sicher sein. Durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines „Babynests" oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, entsteht eine Situation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Nach § 211 ABGB obliegt die Obsorge für im Inland aufgefundene Kinder unbekannter Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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