Norm
ASVG §53bRechtssatz
Die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121076Im RIS seit
16.09.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017