Norm
ASVG §53bRechtssatz
Seit dem 1.1.2005 besteht sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Bei Unfällen gebührt bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits-und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach § 53b ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121135Dokumentnummer
JJR_20060817_OGH0002_010OBS00120_06D0000_001