Norm
ASVG idF BGBl I 2004/78 §264 Abs5 Z3Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua (VfSlg 16.923), besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, bei der Ermittlung der Hinterbliebenenpension nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der so genannten ersten Säule anzurechnen. Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen stellen ein gänzlich anderes System als die Sozialversicherung dar; teilweise verfügt dieses System über eigene Regelungen für Hinterbliebene. Darüber hinaus wurde eine Einbeziehung solcher Leistungen als der Systematik des ASVG vollkommen fremd angesehen, weil in Abkehr von bisher geltenden Grundsätzen in privat erworbene Pensionsansprüche eingegriffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121105Im RIS seit
16.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021