Norm
EO §349 Abs2Rechtssatz
Mit Bewilligung der Räumungsexekution ist, auch wenn der Exekutionstitel keinen Zahlungstitel enthält, gesondert die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten zu bewilligen, wenn dies beantragt wurde. Die gesonderte Ausfertigung der Bewilligung der Forderungsexekution ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Drittschuldner zweckmäßig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vertretbare Handlung, ExekutionsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000099Dokumentnummer
JJR_20060822_LG00003_04000R00200_06T0000_001