RS OGH 2006/8/22 40R200/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2006
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Norm

EO §349 Abs2
EO §369 Abs1

Rechtssatz

Mit Bewilligung der Räumungsexekution ist, auch wenn der Exekutionstitel keinen Zahlungstitel enthält, gesondert die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten zu bewilligen, wenn dies beantragt wurde. Die gesonderte Ausfertigung der Bewilligung der Forderungsexekution ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Drittschuldner zweckmäßig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

vertretbare Handlung, Exekutionsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000099

Dokumentnummer

JJR_20060822_LG00003_04000R00200_06T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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