Norm
StGB §1 Abs1Rechtssatz
Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB (Art 7 Abs 1 MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121151Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020