RS OGH 2006/8/23 13Os73/06v, 12Os73/11v, 15Os2/13b, 11Os125/16s, 12Os18/20v

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Veröffentlicht am 23.08.2006
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Norm

StGB §1 Abs1
StGB §21
StGB §45
MRK Art7 Abs1

Rechtssatz

Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB (Art 7 Abs 1 MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121151

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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