RS OGH 2006/8/23 13Os68/06h, 13Os57/07t, 15Os60/07y, 14Os74/08a, 15Os51/11f, 12Os4/16d, 11Os43/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2006
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Norm

StPO §152
StPO §162a
StPO §265
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus.

Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) kann eine Verletzung des § 152 Abs 5 StPO, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Z 3 ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.

Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/06h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 68/06h
  • 13 Os 57/07t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 57/07t
    Auch; nur: Z 3 stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. (T1)
    Beisatz: Hier: Behauptung der Unterlassung der Belehrung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt hat, gemäß § 152 Abs 1 Z 1 anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei. (T2)
  • 15 Os 60/07y
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 60/07y
    Auch; nur: Wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. (T3)
  • 14 Os 74/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 74/08a
    Auch; Beisatz: Die Z3 des §281 Abs1 StPO stellt ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. Verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung im Vorverfahren in der Hauptverhandlung nicht, (S 207), so ist die Verfahrensrüge auch unter dem Aspekt der Z2 des §281 Abs1 StPO nicht berechtigt. (T4)
  • 15 Os 51/11f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 51/11f
    Auch; Bem: Siehe nunmehr § 156 f StPO. (T5)
  • 12 Os 4/16d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 4/16d
    Auch
  • 11 Os 43/18k
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 43/18k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121050

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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