Norm
StGB §34 Abs1 Z19Rechtssatz
Für die Wertung sich selbst zugefügter Verletzungen zur Durchführung eines Versicherungsbetruges als mildernd besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil diese nicht aus der Täuschung der Versicherungsangestellten resultieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121146Dokumentnummer
JJR_20060823_OGH0002_0130OS00042_06K0000_001