Norm
ZPO §10Rechtssatz
Die Rechtsprechung, dass Rekurskosten nicht zuzusprechen sind, weil es sich bei der Bestimmung der Kuratorkosten um ein dem außerstreitigen Verfahren angelehntes Verfahren handle. Dem der Zuspruch von Rekurskosten grundsätzlich fremd sei (vgl 116 A ZPO15 § 10 E 21) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal § 78 AußStrG neu nunmehr grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vorsitze und im Übrigen Kostenrekurse nunmehr zweiseitig sind (§ 521a Z 4 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000346Dokumentnummer
JJR_20060828_OLG0009_0070RA00116_06I0000_001