RS OGH 2006/8/28 1R147/06g

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Veröffentlicht am 28.08.2006
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Norm

EO §§188 Abs3
151 Abs3

Rechtssatz

Ein Zwangsversteigerungsverfahren ist einzustellen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten ergebnislosen Versuch, eine Liegenschaft zu versteigern, auch bei einem weiteren Versteigerungstermin kein geringstes Gebot im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erzielt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2006:RKR0000016

Dokumentnummer

JJR_20060828_LG00129_00100R00147_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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