Norm
EO §§188 Abs3Rechtssatz
Ein Zwangsversteigerungsverfahren ist einzustellen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten ergebnislosen Versuch, eine Liegenschaft zu versteigern, auch bei einem weiteren Versteigerungstermin kein geringstes Gebot im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erzielt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2006:RKR0000016Dokumentnummer
JJR_20060828_LG00129_00100R00147_06G0000_001