Norm
SMG §28 ARechtssatz
Hervorgebracht werden Gegenstände durch eine Handlung nur dann, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit darauf zurückzuführen ist, was etwa bei einer erlangten Beute oder dem Erlös aus Suchtmittelgeschäften nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121153Im RIS seit
28.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021