Norm
HeimAufG §3Rechtssatz
Der Schutz des HeimAufG entfällt nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit auf Grund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann" oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt". Wenn eine Bewohnerin auf Grund ihrer fortgeschrittenen Altersdemenz und der daraus resultierenden Orientierungslosigkeit zu einer selbständigen Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist, bedarf die Anbringung von Seitengittern am Bett der betroffenen Bewohnerin einer gerichtlichen Kontrolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121221Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021