RS OGH 2006/8/31 6Ob156/06v, 6Ob132/07s, 6Ob34/08f, 6Ob232/07x, 6Ob243/08s, 6Ob43/09f, 6Ob8/10k, 6Ob

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

FBG §10 Abs2

Rechtssatz

Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 156/06v
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 156/06v
    Veröff: SZ 2006/127
  • 6 Ob 132/07s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 132/07s
    Beisatz: Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt daher kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG dar. (T1)
    Veröff: SZ 2007/144
  • 6 Ob 34/08f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
    Beisatz: Hier: Amtswegige Löschung der Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. (T2) Veröff: SZ 2008/36
  • 6 Ob 232/07x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 232/07x
    Auch; Beisatz: Eine Eintragung im Firmenbuch ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sachlich unrichtig ist. (T3)
    Beisatz: Dabei besteht eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts im Sinne einer Prüfungspflicht insbesondere dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen (6 Ob 57/01b). (T4)
    Veröff: SZ 2008/63
  • 6 Ob 243/08s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 243/08s
    Beisatz: Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 42 AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft treten nach § 43 Abs 1 AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein. (T5)
    Beisatz: § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. (T6)
  • 6 Ob 43/09f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
    Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T7)
    Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T8)
    Veröff: SZ 2009/47
  • 6 Ob 8/10k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 8/10k
    Vgl; Beisatz: Eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß § 10 Abs 2 FBG durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (§ 9 Abs 1 Z 4 PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen. (T10)
  • 6 Ob 102/12m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
    Veröff: SZ 2012/89
  • 6 Ob 243/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen. (T11)
  • 6 Ob 90/20h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 90/20h
    Beisatz: Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung. (T12)
  • 6 Ob 157/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 157/21p
    Vgl; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121185

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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