Norm
ABGB §154 ERechtssatz
Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Genehmigung von Rechtsgeschäften; PrivatstiftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121199Im RIS seit
30.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022