RS OGH 2006/8/31 6Ob15/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

AktG §4
AktG §205
HGB §18 Abs2

Rechtssatz

Dass die Auflösung einer Aktiengesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption keine Änderung des in der Satzung bezeichneten Unternehmensgegenstandes bedeutet, erhellt daraus, dass die Abwicklungsgesellschaft ihre bisherige Firma beibehält, eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, dem die Firma ja zu entnehmen ist, würde aber die Anpassung der nicht mehr entsprechenden Sachfirma an den nunmehrigen Unternehmensgegenstand mittels Satzungsänderung erfordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121131

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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