Norm
AktG §4Rechtssatz
Dass die Auflösung einer Aktiengesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption keine Änderung des in der Satzung bezeichneten Unternehmensgegenstandes bedeutet, erhellt daraus, dass die Abwicklungsgesellschaft ihre bisherige Firma beibehält, eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, dem die Firma ja zu entnehmen ist, würde aber die Anpassung der nicht mehr entsprechenden Sachfirma an den nunmehrigen Unternehmensgegenstand mittels Satzungsänderung erfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121131Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009