Norm
GmbHG §6aRechtssatz
Bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH richtet sich die Methode der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren. Nach § 202 Abs 1 HGB sind unter anderem Einlagen mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Funktion dieses Bewertungsmaßstabs ist es, die möglicherweise überhöhten Anschaffungswerte im Hinblick auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen zu modifizieren. Eine Neubewertung nach § 202 Abs 1 HGB ist nur für das übergegangene Vermögen insgesamt und nicht bloß hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (hier: Liegenschaft) zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121194Dokumentnummer
JJR_20060831_OGH0002_0060OB00123_06S0000_002